Satzung

Satzung des Turnverein 1883 Bildstock e.V.

Verwaltungsanschrift: Neunkircher Straße 72, 66299 Friedrichsthal – Bildstock

Die nachfolgende Satzung ersetzt die Vereinssatzung vom 10.11.2013

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1883 Bildstock e.V.

2. Er hat seinen Sitz in 66299 Friedrichsthal – Bildstock und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Sulzbach unter Nr. 65 am 30.09.1951 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein TV 1883 Bildstock e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der Verein betreibt und fördert den Leistungssport und sportliche Freizeitgestaltung in den verschiedensten Sportarten. Dabei ist die Leibeserziehung sowie die charakterliche Weiterbildung der Kinder und Jugendlichen eine besondere Aufgabe des Vereins.

4. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

5. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes und des Deutschen Sportbundes.

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person unter Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung, die bei Minderjährigen durch Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter erfolgt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

2. Das Mitglied muss bereit sein, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu respektieren. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.

3. Auf Verlangen ist dem Mitglied die Satzung des Vereins zur Einsichtnahme vorzulegen.

4. Die erstmalige Teilnahme am Übungsbetrieb bewirkt die Registrierung für diese Abteilung, auch wenn dies in der Eintrittserklärung nicht ausdrücklich vermerkt ist.

5. Der Vorstand kann sich mit Mehrheit gegen die Aufnahme eines Mitgliedes aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass das Mitglied die unter Nr. 2 genannten Pflichten nicht erfüllen wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Streichung
d) Ausschluss
e) Auflösung des Vereins

7. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende aus dem Verein austreten, sofern die Zeit der Mindestmitgliedschaft abgelaufen ist. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Vorstand und muss eigenhändig, bei Minderjährigen von einem/einer gesetzlichen Vertreter/in unterschrieben werden. Mit der Austrittserklärung endet automatisch die Zugehörigkeit zu Vereinsabteilungen.

8. Bei Zahlungsrückständen von 6 Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtlicher Beitreibung beibehält.

9. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.

10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.

§ 4 Ehrungen

1. Zu Ehrenvorsitzenden, Ehrenfachwarten und Ehrenmitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins in ganz hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die so geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

2. Außerdem können auf Beschluss des Vorstandes Mitglieder geehrt werden:
a) für langjährige Mitgliedschaft im Verein,
b) für besondere sportliche Leistungen und
c) für sonstige Leistungen zur Förderung des Vereins.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Den Mitgliedern muss Gelegenheit gegeben werden, in einer oder mehreren Abteilungen Sport zu treiben. Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

2. Sämtliche Mitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, ausgenommen Vermögenssachen; hierfür ist Volljährigkeit erforderlich.

3. Jugendliche Mitglieder über 12 Jahren können an den Vereinsversammlungen als Zuhörer teilnehmen, falls die betreffende Versammlung nicht anderweitig beschließt.

4. Wählbar ist nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein Jahr Mitglied des Vereins ist. Jugendvertreter sind mit dem 16. Lebensjahr wählbar.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Vereinsmitglieder sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass der Verein seine in § 2 der Satzung genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

2. Für bestimmte Abteilungen können Zusatzbeiträge festgelegt werden.

3. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden. Für Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden.

§ 7 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, den Bankguthaben und dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen besteht.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse für besondere Aufgaben
d) die Abteilungsversammlungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. In jedem ungeraden Kalenderjahr findet alle zwei Jahre die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag an der Vereinstafel und Veröffentlichung in der Wochenzeitung der Stadt Friedrichsthal für amtliche Bekanntmachungen bekanntzugeben. Es kann auch persönlich eingeladen werden.

2. Anträge zur MV und Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und müssen sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Sie sind zu begründen. Den Wahlvorschlägen ist die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen. Mit 2/3 Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Anträge und Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung gestellt werden können.

3. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der MV sind:
a) Jahresbericht der Vorsitzenden/des Vorsitzenden
b) Berichte der Obersportwartin/des Obersportwartes, der Abteilungsleiter/innen und der technischen Leiter/innen
c) Berichte der Ausschussvorsitzenden
d) Bericht der Hauptkassiererin/des Hauptkassierers
e) Bericht der Kassenprüfer/innen
f) Entlastung der Organe
g) Wahl eines Versammlungsleiters/einer Versammlungsleiterin zur Vornahme der Wahl der ersten Vorsitzenden/des 1. Vorsitzenden
h) Neuwahlen und Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungs-leiter/innen
i) Festsetzung der Beiträge und der Abteilungszusatzbeiträge
j) Genehmigung des Haushaltsplanes
k) An- und Verkauf von unbeweglichem Vermögen
l) Entscheidung über eingereichte Anträge

4. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung muss von der Protokollführerin/vom Protokollführer und von der ersten Vorsitzenden/vom ersten Vorsitzenden unterschrieben sein.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es mit 2/3 seiner Mitglieder beschließt oder
b) 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies fordert oder
c) die Vorsitzende/der Vorsitzende es bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für notwendig erachtet.

7. Der Antrag auf Entlastung darf von keinem Funktionsträger oder Organ des Vereins gestellt werden.

8. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Gewählt wird grundsätzlich offen. Bei mehr als einem Wahlvorschlag wird geheim abgestimmt.

10. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
b) der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden
c) der Schriftführerin/dem Schriftführer und Vertreter/in
d) der Hauptkassiererin/dem Hauptkassierer und Vertreter/in
e) der Kassiererin/dem Kassierer
f) entfällt
g) den Abteilungsleitern/innen und Vertretern/innen
h) den Vorsitzenden oder Beauftragten der Ausschüsse
i) der Gerätewartin/dem Gerätewart
j) der Wanderwartin/dem Wanderwart
k) der Kultur- und Pressewartin/dem Kultur- und Pressewart
l) den Jugendvertretern/innen der Sparten.

2. Die/der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB (gesetzliche Vertreter).

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der MV sowie der Ausschüsse, sofern die Ausschüsse hierzu nicht selbst befugt sind.

4. Der Vorstand beschließt Ausgaberichtlinien.

5. Die Hauptkassiererin/der Hauptkassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Soweit die Ausgaberichtlinien nichts anderes bestimmen, bedürfen Zahlungsanweisungen der Unterschrift der Haupt-kassiererin/des Hauptkassierers und der/des 1. oder 2. Vorsitzenden.

6. Die Koordination des Sportbetriebes obliegt den Abteilungsversammlungen. Näheres regelt § 12.

7. Der Vorstand wird von der MV für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von der/vom ersten Vorsit-zenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss die/der erste Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der zweite Vorsitzende, binnen einer Woche eine Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

9. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Ausschüsse für besondere Aufgaben

1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können:
a) zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und
b) zur Erledigung bestimmter Sonderaufgaben weitere Ausschüsse bilden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung oder im Vorstand gewählt. Wird einem Ausschuss die Beschlussvorbereitung übertragen, so dient das Ergebnis der Ausschussberatungen als Diskussionsgrundlage für einen Beschluss der MV oder des Vorstandes. Soweit einem Ausschuss die Erledigung einer bestimmten Sonderaufgabe übertragen ist, kann dieser in gewissem Umfange selbständig tätig werden. Falls die/der erste Vorsitzende nicht in Ausschuss vertreten ist, muss sie/er über alle Beschlüsse vor Ausführung informiert werden.

2. Vorsitzende/Vorsitzender der Ausschüsse für besondere Aufgaben ist kraft Amtes die/der erste Vorsitzende des Vereins, in deren/dessen Verhinderung die/der zweite Vorsitzende. Verzichten die/der Vorsitzende des Vereins und ihre/sein Vertreter/in auf ihr Amt in einem bestimmten Ausschuss, so wählt der Ausschuss eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Diese/dieser gewählte Ausschussvorsitzende ist gleichzeitig die/der Vertreter/in im Vorstand.

§ 12 Abteilungsversammlungen

1. Die Abteilungen können zur Planung und Durchführung der sie betreffenden sportlichen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere für die Organisation des
a) Spiel-, Übungs- und Wettkampfbetriebes
b) der Hallennutzung sowie
c) ihrer Sportveranstaltungen
Abteilungsversammlungen einberufen.

2. Die Abteilungsversammlungen wählen bis spätestens einen Monat vor der ordentlichen MV ihre Abteilungsleitungen.

3. Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin, den Stellvertretern/innen und einer erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern/innen.

4. Die Abteilungsleitung vertritt den Verein gegenüber dem zuständigen Fachverband in allen sportlichen Fragen, soweit sie nicht den Verein in seiner Gesamtheit betreffen.

5. Die Abteilungsleitung ist für die Durchführung der Satzung und Ordnung des Vereins innerhalb ihrer Abteilung verantwortlich.

6. Die Abteilungsleitung berichtet über alle sportlichen Frage von grundsätzlicher und wegweisender Bedeutung im Vorstand.

7. Der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin und die Vertreter/in sowie die Jugendvertreter/in sind im Vereinsvorstand stimmberechtigt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist die Zeit zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 14 Kassenprüfungen

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für ein Geschäftsjahr gewählt. Dem Vorstand dürfen sie nicht angehören. Die gleichen Prüfer/innen dürfen nicht für zwei Jahre hintereinander gewählt werden.

2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten darüber der MV und stellen Antrag auf Entlastung des Kassierers/der Kassiererin.

§ 15 Haftung

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Der Anspruch an die im Verein bestehende Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.

2. Bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadenersatz zu leisten.

3. Bei Verstoß gegen die Ausgaberichtlinien haftet nicht der Verein.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und eine Mitgliederversammlung mit 9/10 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das bewegliche Vermögen des Vereins an die Sportverbände “Saarländischer Turnerbund e.V.”, “Handball-Verband Saar e.V.”, “Saarländischer Leichtathletik-Bund e.V.” und “Saarländischer Volleyballverband e.V.” die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das unbewegliche Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichsthal die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

5. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Alle Ämter sind Ehrenämter.

2. Erfüllungsort ist Bildstock, Gerichtsstand Sulzbach.

3. Die Bestimmungen der § 21 – 79 BGB sind Bestandteil dieser Satzung.

4. Diese Satzung tritt auf Beschluss der MV vom 14.03.2018 in Kraft. Die Satzung vom 10.11.2013 ist von diesem Tage an ungültig.